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Die führende Pferdeversicherung der Nordwestschweiz |
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| Vor über 100 Jahren als Genossenschaft gegründet | |
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I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Firma, Rechtsnatur, Sitz, Dauer und Haftung
Unter der Bezeichnung "Basellandschaftliche Pferde- und Viehversicherung" besteht auf unbestimmte Zeit eine Genossenschaft im Sinne von Art.828 ff OR. Der Sitz ist bei der Geschäftsstelle, gegenwärtig in Pratteln.
Sie beruht auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit. Sie ist im Handelsregister eingetragen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art.2 Zweck
Die Genossenschaft bezweckt, ihren Mitgliedern Entschädigungen auszurichten für Tiere, die durch Tod abgehen oder durch Krankheit oder Unfall unbrauchbar werden. Die Entschädigungen werden auf Grund der Allgemeinen Versicherungsbedingungen festgelegt.
Art.3 Geschäftskreis
Als ordentlicher Geschäftskreis gelten die Nordwestschweiz und die angrenzenden Gebiete.
II. Mitgliedschaft
Art.4 Begründung der Mitgliedschaft
Mitglied der Genossenschaft wird ein Tiereigentümer, sobald er das Einschatzungsverbal unterzeichnet hat und dieses von den Organen der Versicherung genehmigt worden ist.
Mit der Unterzeichnung des Einschatzungsverbals anerkennt das Mitglied die Vorschriften der Statuten und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Art.5 Verlust der Mitgliedschaft, Rekursrecht
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch schriftliche Kündigung des Mitgliedes oder der Versicherung drei Monate vor Ablauf des Rechnungsjahres
b) durch freiwillige Vereinbarung zwischen dem Geschäftsführer und dem Mitglied
c) wenn das Mitglied länger als ein Jahr keine versicherungsfähigen Tiere besitzt bzw. anmeldet
d) durch Ausschluss durch die Verwaltungskommission, weicher dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen ist. Der Ausschluss kann namentlich in folgenden Fällen erfolgen:
- absichtliche Herbeiführung von Schadenfällen
- Missachtung der Statuten und Allgemeinen Versicherungsbedingungen
Rekurse gegen Ausschlüsse sind innert 10 Tagen ab Zustellung an die Generalversammlung zu richten
e) durch Tod des Mitgliedes.
Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Anteil des Genossenschaftsvermögens (vorbehaltlich Art.17).
Art.6 Ehemalige Genossenschaftsmitglieder
Wenn ein Mitglied keine versicherungsfähigen Tiere mehr besitzt, kann es auf Wunsch als ehemaliger Genossenschafter Mitglied bleiben. Der Jahresbeitrag wird von der Generalversammlung festgesetzt.
III. Organisation
Art.7 Organe
Die Organe der Genossenschaft sind:
a) die Generalversammlung
b) die Verwaltungskommmission
c) die Revisionsstelle
d) der Geschäftsführer
Art.8 Die Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung der Genossenschaftsmitglieder findet jährlich statt. Eine ausserordentliche Generalversammlung wird einberufen, wenn es die Verwaltungskommission für notwendig hält oder ein Zehntel der Mitglieder oder die Rechnungsrevisoren es unter Angabe der Traktanden bei der Verwaltungskommission verlangen.
Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:
a/1) Wahl der Verwaltungskommissione
a/2) Wahl der Revisionsstelle
b) Wahl des Präsidenten der Verwaltungskommission
c) Abnahme der Jahresberichte, der Betriebsrechnungen und der Bilanzen, Beschlussfassung über die Verwendung des Reinertrages
d) Erlass der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
e) Erledigung von Rekursen
f) Behandlung der ihr von der Verwaltungskommission zugewiesenen Geschäfte
g) Behandlung von Anträgen von Genossenschaftsmitgliedern; solche Anträge sind bis spätestens Ende Februar einzureichen
h) Statutenrevision
i) Auflösung der Genossenschaft und Beschluss über die Verwendung des nicht zur Verteilung gelangenden Anteils am Liquidationserlös
k) Beschlussfassung über die Geschäfte, die der Generalversammlung durch das Gesetz vorbehalten sind
l) Jahresbeiträge der ehemaligen Mitglieder nach Art.6
m) Festsetzung der Entschädigung der Kommissionsmitglieder
Die Generalversammlung wird vom Präsidenten, im Verhinderungsfalle vom Vizepräsidenten oder einem anderen Mitglied der Verwaltungskommission, geleitet. jedes Mitglied hat eine Stimme, Stellvertretung ist ausgeschlossen. Bei Diskussion und Beschlussfassung in eigener Sache begibt sich das betreffende Mitglied in den Ausstand. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid. Für Statutenänderungen sowie für die Fusion oder Auflösung der Genossenschaft bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der Stimmenden. Bei Wahlen entscheidet im 1. Wahlgang das absolute Mehr, im 2. Wahlgang das relative Mehr der Stimmenden, bei Stimmengleichheit das Los.
Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht die Generalversammlung geheime Wahl oder Abstimmung beschliesst oder der Präsident diese anordnet.
Die Einladung erfolgt durch Zirkular oder Publikation mindestens sieben Tage vor der Generalversammlung unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte.
Über die Versammlung wird ein Protokoll geführt, weiches vom Präsidenten und vom Protokollführer unterzeichnet und im Mitteilungsblatt veröffentlicht wird.
Art.9 Die Verwaltungskommission
Die Verwaltungskommission besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und fünf weiteren Mitgliedern. Sie versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn dies von vier Mitgliedern unter Angabe der Gründe verlangt wird. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Sie hat folgende Befugnisse:
a) Führung der Genossenschaft und Vertretung nach aussen
b) Förderung der Entwicklung und Wahrung der Interessen der Genossenschaft
c) Wahl des Vizepräsidenten und des Geschäftsführers
d) Beaufsichtigung des Geschäftsführers
e) Vorberatung der Geschäfte der Generalversammlung
f) Behandlung der ihr durch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen übertragenen Geschäfte
g) Festsetzung der Bedingungen für Spezialversicherungen
h) Festsetzung von Tarifen
i) Festsetzung der Besoldung des Geschäftsführers und Entschädigung der Tierärzte sowie der sonstigen für die Versicherung tätigen Personen
k) Ausschluss von Mitgliedern
Die Sitzungen werden vom Präsidenten, im Verhinderungsfalle vom Vizepräsidenten, geleitet. Die Verwaltungskommission fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der Stimmenden, wobei dem Präsidenten der Stichentscheid zusteht.
Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt, welches vom Präsidenten und vom Protokollführer unterzeichnet wird.
Art.10 Die Revisionsstelle
Die Revisionsstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren oder einem anerkannten Treuhandbüro. Sie hat folgende Aufgaben:
a) Prüfung der Rechnung
b) Einsichtnahme in den Geschäftsbetrieb
c) Schriftliche Berichterstattung mit Antrag an die Generalversammlung
Art.11 Der Geschäftsführer
Der Geschäftsführer ist der Verwaltungskommission unterstellt. Er hat folgende Aufgaben:
a) Teilnahme an den Sitzungen der Verwaltungskommission mit beratender Stimme; er hat das Recht, Anträge zu stellen
b) Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung und der Verwaltungskommission
c) Protokollführung über die Generalversammlung und die Kommissionssitzungen
d) Genehmigung der Versicherungsanträge, Erheben der Prämien, Nachführen des Versicherungsbestandes und der Statistik
e) Betreuung des Rechnungswesens, Verwaltung des Vermögens, Verfassen der Jahresberichte und -rechnungen
f) Erledigung der Schadenfälle, in unklaren Fällen nach Rücksprache mit dem Präsidenten oder nach Beschlussfassung der Verwaltungskommission
g) Besorgung der Korrespondenzen
h) Überwachung der Einhaltung der Statuten und Allgemeinen Versicherungsbedingungen
i) Orientierung der Verwaltungskommission über den Geschäftsgang
k) Herausgabe des Publikationsorgans
Art.12 Amtsdauer
Die Amtsdauer der Verwaltungskommission, des Präsidenten, des Vizepräsidenten und des Geschäftsführers beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer sind sie wieder wählbar.
Die Rechnungsrevisoren werden für die Dauer eines Jahres gewählt. Sie sind wieder wählbar.
IV. Rechnungswesen
Art.13 Rechnungsjahr, Rechnungsführung
Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember. Über die Versicherung der Pferde und des Rindviehs ist getrennt Rechnung zu führen.
Art.14 Vermögensanlage
Das Vermögen ist so anzulegen, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind.
V Vertretung und Zeichnungsberechtigung
Art.15 Vertretung
Die Genossenschaft wird nach aussen durch den Präsidenten der Verwaltungskommission, bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten oder den Geschäftsführer vertreten.
Art.16 Zeichnungsberechtigung
Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident oder der Vizepräsident gemeinsam mit dem Geschäftsführer. Die allgemeine Korrespondenz und das ordentliche Pechnungswesen unterzeichnet der Geschäftsführer allein.
VI Auflösung und Liquidation oder Fusion der Genossenschaft
Art.17 Voraussetzung und Verwendung des Vermögens
Für die Auflösung oder die Fusion der Genossenschaft bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Wird die Auflösung beschlossen, so bildet die Verwaltungskommission die Liquidationskommission. Das nach Tilgung sämtlicher Schulden und Verpflichtungen verbleibende Vermögen ist zu zwei Dritteln an die Genossenschafter auszuschütten. Ein Drittel ist als Kopfanteil und ein Drittel auf Grund der in den letzten zehn Jahren geleisteten Prämienbeiträge auszurichten. Genossenschafter, die innerhalb der letzten zehn Jahre ausgetreten sind, werden bei der Verteilung mitberücksichtigt. Der nicht zur Ausschüttung kommende Drittel ist mit Beschluss der Generalversammlung zur Förderung ähnlicher Zwecke auf genossenschaftlicher Basis zu verwenden.
VII. Schlussbestimmungen
Art.18 Rechtsmittel
Streitigkeiten zwischen der Genossenschaft und den Genossenschaftern aus dem Mitgliedschaftsverhältnis oder in Versicherungssachen entscheidet ein dreiköpfiges Schiedsgericht. Jede Partei bezeichnet einen Schiedsrichter, und diese bestimmen gemeinsam einen Obmann. Sofern sie sich nicht einigen können, wird der Obmann vom Obergerichtspräsidenten ernannt.
Das Urteil des Schiedsgerichtes ist unter Vorbehalt der Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art.36 des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27.3 1969 endgültig.
Sitz des Schiedgerichtes ist Liestal.
Art.19 Publikationsorgan
Die Mitteilungen an die Genossenschafter erfolgen durch das "Versicherungsblatt" oder durch Zirkulare. Die gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen erscheinen ausserdem im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
Art.20
Alle Personenbezeichnungen gelten sinngemäss auch für das andere Geschlecht.
Pratteln, 14. April 2000
Namens der Basellandschaftlichen Pferde- und Viehversicherung
Der Präsident:
Dr. J. P. Siegfried
Der Geschäftsführer:
Jakob Lanz
1. Aufnahme
§ 1
In die Versicherung aufgenommen werden Pferde, Ponies, Esel, Maultiere und Maulesel, nachstehend Pferde genannt, im Alter bis zu zwölf Jahren. Ausgeschlossen sind:
a) kranke und krankheitsverdächtige Pferde
b) Pferde mit Charakterfehlern (bösartig, zugstettig) oder mit andern Fehlern und Mängeln, welche die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigen
c) bereits entschädigte Pferde
§ 2
Die Pferde sind von einem praktizierenden Tierarzt auf Kosten des Eigentümers einzuschätzen. Im Einschatzungs-Verbal ist das genaue Signalement und Alter, die Rasse und Abstammung aufzunehmen. Fehler und Mängel sowie leichtere Erkrankungen, die voraussichtlich gänzlich ausheilen, sind im Verbal einzutragen, nötigenfalls unter Ausschluss der Garantie.
Ein Vorbehalt gilt so lange, bis der Pferdebesitzer der Verwaltung ein tierärztliches Zeugnis eingereicht hat, aus dem hervorgeht, dass die Krankheit vollständig und ohne Nachteil für das Pferd ausgeheilt ist.
Wenn die Versicherungssumme einen von der Verwaltungskommission festgesetzten Betrag übersteigt, wird die Einschatzung auf Kosten der Versicherung von einem Vertrauenstierarzt überprüft.
§ 3
Mit der Unterzeichnung des Verbals, welches als Versicherungsantrag gilt, verpflichtet sich der Versicherungsnehmer, die Vorschriften der Statuten und Versicherungsbedingungen einzuhalten. Mit der Genehmigung durch den Geschäftsführer wird der Versicherungsvertrag rechtskräftig. Versicherungsanträge können vom Geschäftsführer abgelehnt werden. Im Zweifelsfalle entscheidet die Verwaltungskommission über die Aufnahme oder Ablehnung.
Il. Schatzung
§ 4
Die Pferde dürfen nicht höher als zum Verkehrswert eingeschätzt werden. Der Besitzer ist verpflichtet, über den Ankauf wahrheitsgetreue Angaben zu machen. Die Verwaltungskommission setzt die Höchstschatzungen für die einzelnen Tierkategorien fest. Die Versicherung unter dem Verkehrswert ist zulässig.
§ 5
Die Schatzungssumme gilt in der Regel für die Dauer eines Versicherungsjahres. Die Mitglieder sind berechtigt, in der Zwischenzeit die Erhöhung der Schatzung mittels tierärztlichem Zeugnis zu beantragen.
Die Fohlen werden halbjährlich am 1. Januar und am 1. Juli der Wertsteigerung angepasst.
§ 6
Wird die Versicherung auf ein Ersatzpferd oder einen neuen Besitzer übertragen, so ist ein neues Einschatzungs-Verbal auszustellen. Ist der Kaufpreis niedriger als die bisherige Schatzung, so ist dieser für die neue Schatzung massgebend.
§ 7
Die Schatzungssumme wird ab 13. Altersjahr jährlich um je 10% der ursprünglichen Schatzung herabgesetzt, und zwar:
- Schatzungen bis Fr. 12 000.- während 6 Jahren
- Schatzungen bis Fr. 16 000.- während 7 Jahren
- Schatzungen über Fr. 16 000.- während 8 Jahren
- Schatzungen von über Fr. 12 000.- werden jedoch auf höchstens Fr. 5000.00 Schlussschatzung abgeschrieben.
III. Inkrafttreten, Karenzzeit
§ 8
Die Versicherung tritt in Kraft, sobald das Einschatzungs-Verbal durch den Eigentümer und den Tierarzt unterzeichnet und von der Verwaltung genehmigt worden ist. Vorbehalten sind folgende Karenzzeiten:
Für Unfälle, akute Krankheiten, Hengstkastration: keine Karzenzfrist
Für chronische Krankheiten: 30 Tage bzw. bis zum Gutbefund der Einschatzung durch einen Vertrauenstierarzt.
Für Charakterfehler: 1 Jahr
IV. Vertragsdauer, Änderungen
§ 9
Der Versicherungsvertrag erneuert sich stillschweigend von Jahr zu Jahr. Er erlischt durch schriftliche Kündigung auf Ende eines Versicherungsjahres; die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate.
Die Mitglieder haben eine Änderung ihres Wohnsitzes der Verwaltung zu melden.
V. Versicherungsbeiträge
§ 10
Die Versicherungsbeiträge umfassen: Eintrittsgebühr, Prämie und Zuschlagsprämie.
1. Eintrittsgebühr:
Bei Neueinschätzungen und bei Schatzungserhöhungen wird eine Eintrittsgebühr erhoben, welche die Verwaltungskommission festsetzt.
2. Prämien:
Die Verwaltungskommission setzt die Prämien in einem Prämientarif fest.
3. Zuschlagsprämien:
a) Alterszuschlag; für Pferde, die bei der Einschätzung das 8. Altersjahr zurückgelegt haben: 1% der Schatzungssumme, für die Pferde, die bei der Einschätzung das 10. Altersjahr zurückgelegt haben: 2% der Schatzungssumme
b) Zuschlag bei aussergewöhnlicher Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen und in Sonderfällen mit vermehrtem Risiko: bis zu 2% der Schatzungssumme durch Beschluss der Verwaltungskommission
§ 11
Das Versicherungsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember. Die Prämien werden zu Beginn des Rechnungsjahres fällig und sind innert 30 Tagen zu bezahlen.
Für die während eines Versicherungsjahres aufgenommenen Pferde ist die Prämie bis zum Ende des Versicherungsjahres zu entrichten, wobei Bruchteile eines Monats als ganzer Monat berechnet werden. Werden solche Pferde entschädigt, ist die Prämie für ein ganzes Versicherungsjahr geschuldet.
§ 12
Wird die Prämie nicht fristgemäss bezahlt, so wird das Mitglied unter Anrechnung einer Mahngebühr aufgefordert, die Rechnung innert 14 Tagen zu begleichen. Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht der Versicherung vom Ablauf der Mahnfrist bis zur vollständigen Zahlung der Prämien und Kosten. Die Verwaltung kann auf schriftliches Gesuch hin Aufschub erteilen oder Teilzahlungen gestatten.
Werden Pferde im Laufe des Versicherungsjahres verkauft, ohne dass eine Übertragung der Versicherung erfolgt, so wird die laufende Prämie für den Rest des Versicherungsjahres zurückerstattet, wobei ein angefangenes Quartal als ganzes angerechnet wird. Für entschädigte Pferde wird keine Prämie zurückerstattet oder auf Ersatzpferde übertragen.
§ 13
Die Verwaltungskommission kann Mitglieder von der Prämienleistung befreien für Pferde, die das 20. Altersjahr zurückgelegt haben und für welche 15 Jahresprämien bezahlt wurden.
§ 14
Prämienreduktion:
Bei günstigem Geschäftsgang kann die Verwaltungskommission eine generelle Prämienreduktion beschliessen.
VI. Vorkehren bei Schadenfällen
§ 15
Bei jedem Unfall und jeder erheblichen Erkrankung ist ein Tierarzt beizuziehen und der Geschäftsführer unverzüglich zu benachrichtigen. Falls das Pferd geschlachtet werden muss, erteilt der Geschäftsführer auf Antrag des Tierarztes die Schlachtungsbewilligung schriftlich. Ist die Einholung der Schlachtungsbewilligung nicht mehr möglich, ordnet der Tierarzt oder im Verhinderungsfalle der Eigentümer selbst die Notschlachtung an. Der Eigentümer ist für die Ausführung obiger Vorschriften und für die Erzielung eines möglichen Fleischerlöses mitverantwortlich. Die Kosten für den Transport und die Schlachtung des Pferdes übernimmt die Versicherung.
Verendet ein Pferd, so ist ein tierärztliches Zeugnis beizubringen und der Geschäftsführer umgehend zu benachrichtigen: dieser kann eine Sektion anordnen, deren Kosten die Versicherung übernimmt. Die Kosten für den Abtransport und die Verwertung des Kadavers richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§16
Ist ein Schadenfall durch einen Dritten verursacht worden, so macht das Mitglied seine Entschädigungsansprüche diesem gegenüber geltend. Es unterrichtet den Geschäftsführer über die Ursache und die Erledigung des Schadenfalles. Wird von dritter Seite an einen Schadenfall ein Beitrag geleistet, so ist dieser an der Entschädigung abzuziehen. Der Eigentümer hat seine Ansprüche gegenüber dem Dritten an die Versicherung abzutreten, wenn diese es verlangt.
§ 17
Der Eigentümer trägt die Kosten sowohl für die tierärztliche Behandlung und notwendigen Operationen als auch für alle Massnahmen, welche vom Tierarzt oder der Versicherung im Interesse der Heilung getroffen werden müssen. Er ist verpflichtet, alle Verfügungen des behandelnden Tierarztes und der Versicherung pünktlich zu befolgen.
VII. Entschädigungen
§ 18
Es werden folgende Entschädigungen ausgerichtet:
1. Voll-Entschädigung
bei Tod des Pferdes infolge Unfall, Krankheit, Alter
80% der Schatzungssumme
Der Fleischerlös gehört der Versicherung.
Bei einer vom Mitglied verlangten Euthanasie wird der entgangene Fleischerlös von der Entschädigung abgezogen.
2. Teil-Entschädigungen (Kompromiss-Entschädigungen)
a) bei dauernder Teilinvalidität
(beschränkter Weitergebrauch des Pferdes)
ab 1. Versicherungsjahr:
30-50% der Schatzungssumme
Das Pferd kann zum Restwert weiter versichert werden.
b) bei Charakterfehlern; Stettigkeit, Bösartigkeit, Wildrossigkeit, Dummkoller; wenn das Pferd geschlachtet werden muss:
ab 2. Versicherungsjahr (2 bezahlte Jahresprämien):
30-50% der Schatzungssumme zuzüglich Fleischerlös, insgesamt jedoch höchstens 80% der Schatzungssumme
Eine Teilentschädigung kann vom Geschäftsführer auf Antrag eines Tierarztes und mit Zustimmung des Präsidenten der Verwaltungskommission ausgerichtet werden. Die Höhe richtet sich nach der Versicherungsdauer und dem Grad der Teilinvalidität. In besonderen Fällen wird die Entschädigung von der Verwaltungskommission beschlossen.
§ 20
3. Fohlen-Entschädigung
Ohne Prämienzuschlag wird eine Entschädigung von 12% der Schatzung der versicherten Mutterstute ausgerichtet, wenn:
a) die Stute nach 6 Monaten Trächtigkeit verwirft
b) das Fohlen tot geboren wird oder
c) das Fohlen im ersten Monat nach der Geburt eingeht.
§ 21
4. Beiträge an die Operationskosten bei schweren Unfällen und Krankheiten
Wenn bei schweren Unfällen und Krankheiten ein Pferd in einem Tierspital oder einer Privatklinik durch eine lebensrettende Operation geheilt und danach wieder normal eingesetzt werden kann, so leistet die Versicherung einen Beitrag von max. 50% an die Kosten der Operation, nicht aber an den Transport und das Pensionsgeld. Mit Zustimmung des Präsidenten kann der Geschäftsführer im Einzelfall bis zu Fr. 1000.00 auszahlen; über höhere Beiträge beschliesst die Verwaltungskommission. Beitragsgesuche sind vor der Operation, in Notfällen innert Wochenfrist seit dem Unfall- oder Krankheitsereignis, dem Geschäftsführer einzureichen.
§ 22
Die Entschädigung wird nach Erledigung des Schadenfalles innert Monatsfrist ausgerichtet. Sie unterliegt der Rückforderung, wenn der Genossenschaft nachträglich Tatsachen bekanntwerden, welche die Entschädigungspflicht ganz oder teilweise aufgehoben hätten.
Ist ein Mitglied mit der Art der Erledigung des Schadenfalles nicht einverstanden, steht ihm innert Monatsfrist seit Zustellung der Abrechnung das Rekursrecht an die Verwaltungskommission zu.
VIII. Beschränkung und Aufhebung der Entschädigungspflicht
§ 23
Die Versicherung haftet für keine Schäden, welche durch Krieg, Aufruhr und schwere Naturereignisse entstehen, ebensowenig für Seuchenfälle, welche vom Bund oder Kanton voll entschädigt werden. Die Entschädigung entfällt auch in allen übrigen Fällen ganz oder teilweise, wenn der Geschädigte anderweitig entschädigt wird (z. B. Entschädigungen Dritter gemäss § 16 oder bei Doppelversicherung).
Durch Feuer oder Blitzschlag verursachte Schäden werden übernommen, sofern diese nicht anderweitig versichert sind.
§ 24
Für Fehler und Mängel, weiche schon vor Aufnahme in die Versicherung bestanden haben, sowie für deren Folgen haftet die Versicherung nicht. Diese Bestimmung findet auch Anwendung für Fehler, welche bei der Aufnahme verschwiegen worden sind, wenn für die Versicherung eine Benachteiligung entstanden ist.
Die Haftung der Versicherung ist aufgehoben:
a) wenn das Mitglied die Vorschriften der Statuten und Versicherungsbedingungen nicht beachtet oder wenn absichtliches oder grobfahrlässiges Selbstverschulden oder Täuschung nachgewiesen werden kann
b) wenn die Versicherungsbeiträge innert der 14tägigen Mahnungsfrist nicht entrichtet worden sind
Die Verwaltungskommission ist berechtigt, in besonderen Fällen eine freiwillige Entschädigung auszurichten.
IX. Schlussbestimmungen
§ 25
Alle Personenbezeichnungen gelten sinngemäss auch für das andere Geschlecht.
Pratteln, 14. April 2000
Namens der Basellandschaftlichen Pferde- und Viehversicherung
Der Präsident:
Dr. J.P. Siegfried
Der Geschäftsführer:
Jakob Lanz